Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen
Anpflanzungen entlang von Straßen und Gehwegen müssen auf das das sogenannte "Lichtraumprofil" zurück geschnitten werden. Hierbei ist folgendes zu beachten....
Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen
Die Gemeinde Wimsheim weist darauf hin, dass Anpflanzungen an Straßen und Gehwegen zurückzuschneiden sind, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.Dies gilt für auf Privatgrund wachsende Bäume, Hecken und Sträucher, die in Fahrbahnen und Gehwege (auch Feld- und Wirtschaftswege) hineinragen oder die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtung und Verkehrsschilder, beeinträchtigen. Das Straßengesetz Baden-Württemberg verpflichtet den Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinflusst wird. Das „Lichtraumprofil“ beträgt an Geh-und Radwegen 2,5 m, gemessen 0,75 m (innerorts) hinter der Bordsteinkante, an Straßen sind dies 4,5 m, gemessen 0,75 m(innerorts) hinter der Bordsteinkante. Bei Unfällen können die Grundstückseigentümer oder- Besitzer sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 28 des Straßengesetzes Baden-Württemberg.
Ein Formschnitt widerspricht als Pflege-und Unterhaltungs-maßnahme auch in der Zeit von März bis September nicht dem§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bitte beachten Sie die allgemeinen Brutzeiten vom 1. April bis zum 15.Juli und vergewissern Sie sich vor dem Rückschnitt, dass sich keine Vögel oder sonstigen Kleintiere dort eingenistet haben. Für den Fall, dass dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder Jungtiere aus dem Nest bzw
Bau erfolgen.