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Hundesteuer

Hier gelangen Sie zur:

An-/Abmeldung eines Hundes:

nach §10 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wimsheim gilt:
1. Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
3. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Alle Hunde, ob ein oder mehrere Hunde in einem Haushalt müssen bei der Gemeinde angemeldet werden.

Hundehaltungen, die im Laufe des Jahres aufgelöst wurden, sind dem Bürgermeisteramt bis spätestens Mitte Dezember jeden Jahres mitzuteilen, um dies bei der Berechnung der Hundesteuer für das kommende Jahr berücksichtigen zu können.


Hundesteuermarken:

Bitte bringen Sie die Hundesteuermarke gut sichtbar am Halsband Ihres Hundes an. Die Hundesteuermarke ist unbefristet. Bei Verlust oder unbrauchbar gewordenen Marken, erhalten Sie von der Gemeinde gegen eine Ersatzgebühr in Höhe von 5,00 € eine neue Marke ausgehändigt. Der Verlust ist dem Bürgermeisteramt unverzüglich zu melden. Verlorene wiederaufgefundene Marken, bitten wir beim Rathaus zurückzugeben. Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Marke ebenfalls zurückzugeben. Bitte verwenden Sie die Marke nicht einfach weiter, da durch die Anmeldung eines neuen Hundes automatisch eine neue Hundesteuermarke mit einer neuen Nummer vergeben wird!

Auszug aus § 11 der Hundesteuersatzung:

(4)   Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Bei erstmaligem Verstoß hiergegen kann ein Verwarngeld von bis zu 55 € festgesetzt werden.

Bei wiederholtem Verstoß stellt dies eine Ordnungswidrigkeiten dar, die entspr. § 12 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

 

Hundesteuerbescheid:

Hierbei handelt es sich um einen Dauerbescheid. Neue Hundesteuerbescheide werden nur noch bei Änderungen der Hundehaltung/Hundesteuer zugestellt, ansonsten ist der letzte erhaltene Hundesteuerbescheid gültig!

 

Fälligkeit der Hundesteuer:

Die Hundesteuer ist zu dem im Hundesteuerbescheid genannten Termin fällig.

Die Jahressteuer ist jährlich zum 15.02. fällig!

 

 

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Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Hundesteuer finden Sie auch im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein:

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