Leon Grimm
Bauamtsleiter
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Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.
Auch soweit Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält. Er kann Fachleute mit dieser Aufgabe betrauen und gegebenenfalls auch bevollmächtigen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften eingehalten oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden, auch wenn dies von der Baurechtsbehörde nicht explizit überprüft wird. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.